Satzung

Satzung des EWR

§1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

a) Der Verein trägt den Namen „Eisenbahnfreunde Wied-Rhein e.V.“, abgekürzt EWR e.V.

b) Sitz des Vereins ist 53619 Rheinbreitbach. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht seines Sitzes eingetragen.

c) Der Verein führt folgendes Emblem:

d) Der Name des Vereins – auch die Abkürzung und kennzeichnende Teile des Namens – sowie das Emblem dürfen von Mitgliedern weder mittelbar noch unmittelbar für gewerbliche und kommerzielle Zwecke gebraucht werden. Jede über die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zum Verein hinausgehende Verwendung des Namens und des Emblems bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben


a) Zweck des Vereins ist es, das Interesse und die Beschäftigung mit dem Modellbahnwesen als sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu fördern. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

  • Unterstützung aller Interessierten bei Eisenbahnfragen
  • Erfahrungsaustausch
  • Jugendförderung
  • Planung und Bau von Modellbahnmodulen
  • Hilfe bei Heimanlagen
  • Besuch von Modellbahnbörsen und/oder Ausstellungen
  • Durchführung von Modellbahnbörsen und Ausstellungen für weite Kreise der Bevölkerung
  • Gemeinsame Planung und Ausführung von Museumsfahrten
  • Film- und Dia-Vorführungen
  • Neuheiten Information

b) Der Verein erstrebt keine wirtschaftlichen Gewinne. Die Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttung. Über die Vereinsgelder ist ein Kassenbuch zu führen; dabei sind Spenden gesondert aufzuführen.

c) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

a) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

b) Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei natürlichen Personen sind der Vor- und Familienname,

der Beruf und die Anschrift anzugeben. Bei minderjährigen oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss der Antrag von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) mitunterschrieben sein. Über dem Antrag auf Mitgliedschaft, der schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen ist, entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.

c) Namen und persönlichen Daten der Mitglieder werden ohne ausdrückliches Einverständnis nicht an dritte Personen weitergegeben. Das Einverständnis gilt für die Meldung an den Dachverband stillschweigend als erteilt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode eines Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss bzw. durch Entzug der Ehrenmitgliedschaft.

b) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei minderjährigen oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss die Austrittserklärung von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) mitunterschrieben sein. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet; dies gilt auch bei Diskriminierung. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen die Ausschluss Entscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben ist, kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche gegen den Verein.


§5 Rechte und Pflichte der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dies gilt auch für interessierte Gäste nach Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied.

b) Jedes Vereinsmitglied hat nach bestem Wissen den Verein und/oder die Vereinsarbeit nach innen und außen zu vertreten. Es ist alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

c) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der z.Zt. EUR. 60,00 beträgt.

Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht pünktlich geleistet, ruhen die Rechte des Mitgliedes (insbesondere das Stimmrecht) für die Dauer des Verzugs.

d) Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Hälfte des Jahresbeitrages ist zu entrichten von Schülern, Auszubildenden, Wehrpflichtigen, Studenten sowie Lebenspartnern von Vereinsmitgliedern. Jugendliche unter 16 Jahre (nicht stimmberechtigt) sind beitragsfrei.

e) Der Vorstand kann in Einzelfällen die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Das Mitglied hat die Stundung oder den Erlass schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand zu beantragen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb des Kalenderjahres, möglichst in den ersten drei Monaten, statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied einberufen. Der Termin wird den Vereinsmitgliedern einem Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung mitgeteilt.

b) Die Mitgliederversammlung ist für folgenden Angelegenheiten zuständig:

>1.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

>2.) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes;

>3.) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes;

>4.) Nach Vorlesung Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene ordentliche und/oder außerordentliche Mitgliederversammlung;

>5.) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der festgelegten Zahl der Beisitzer;

>6.) Wahl der Kassenprüfer;

>7.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;

>8.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr;

>9.) Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsgelder mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;

>10.) als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes;

>11.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.

c) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einer Anzahl von Mitgliedern, die einem Drittel der Gesamtstimmenzahl entspricht, schriftlich unter Angabe des Zwecks und die Gründe vom Vorstand verlangt wird.

d) Sollte der Verdacht bestehen, dass der Vorstand die Vereinsinteressen nach innen und außen nicht richtig vertritt/vertreten kann, kann er von den Mitgliedern in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach Anhörung bestätigt oder abgewählt werden. Im Falle der Bestätigung des Vorstandes wird die Wahlperiode nicht unterbrochen oder neu beginnen. Im Falle der Abwahl haben die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sofort einen Wahlvorstand zu benennen, der eine Neuwahl des Vorstandes einleitet. Es gilt die zwei Drittel Stimmenmehrheit.

e) Die Mitglieder können auf jeder Versammlung Vorschläge, die Vereinsarbeit betreffend, machen. Über die Vorschläge wird nach Prüfung durch die anwesenden Mitglieder abgestimmt. Sie gelten als angenommen, wenn sich zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür ausgesprochen haben.


§8 Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter

b) Die Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand.

c) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung sieht für den zum Beschluss anstehenden Sachverhalt eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.

d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der ganze Wortlaut zu protokollieren.

§9 Der Vorstand

a) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

    > dem Vorsitzenden,

    > dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    > dem Schriftführer,

    > dem Kassierer.

    Jedes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein jeweils zu zwei Personen gerichtlich und außergerichtlich.

    b) Des Weiteren gehören dem Vorstand die von der Mitgliederversammlung zahlenmäßig festgelegten Beisitzer an.

    c) Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu der nächsten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist mit den jeweiligen Namen im Protokoll der Mitgliederversammlung festzuhalten.

    d) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen als durch Abwahl aus dem Vorstand aus, so führt ein Beisitzer dessen Geschäfte kommissarisch bis zu der nächsten Wahl weiter. Der Vorstand ist berechtigt, ein Ersatzmitglied als Beisitzer für die restliche Amtsdauer einzusetzen.

    §10 Kassenprüfer

    a) In Der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    b) Spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse des Vereins zu prüfen und einen schriftlichen Prüfbericht für die Mitgliederversammlung zu erstellen.

    §11 Auflösung des Vereins

    a) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen aufgelöst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

    b) Grundsätzlich sind die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt die gesonderte Wahl von mindestens zwei gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

    c) Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen einer wohltätigen Vereinigung zur Verfügung gestellt.

    §12 Sonstiges


    Alles andere regelt die Vereinsordnung.


    Neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 22.06.2023 und als neue Satzung eingetragen vom Amtsgericht Montabaur ins Vereinsregister VR 11351 am 12.11.2023.